
Löhne und Gehälter
Löhne in der Schweiz: Struktur, Abzüge und Verhandlung
Wer aus einem System kommt, in dem ein Grossteil der Abgaben beim Arbeitgeber liegt, merkt den Unterschied sofort. In der Schweiz erscheinen alle Abzüge einzeln auf dem Lohnausweis, jeweils mit Prozentangabe.
Vom Brutto zum Netto: Die Überraschung des ersten Lohnzettels
Wer aus einem System kommt, in dem ein Grossteil der Abgaben beim Arbeitgeber liegt, merkt den Unterschied sofort. In der Schweiz erscheinen alle Abzüge einzeln auf dem Lohnausweis, jeweils mit Prozentangabe. Deshalb überrascht der erste Lohnausweis.
Ein persönlicher Bericht spricht von einem Bruttolohn von rund 10'000 Franken, der zu etwa 7'200 Franken netto wurde. Das ist kein Fehler: Die Differenz setzt sich aus den Sozialversicherungsbeiträgen, der allenfalls anfallenden Quellensteuer und, falls zutreffend, dem Anteil der zweiten Säule zusammen.
Im Allgemeinen liegt das Netto zwischen rund 70 % und 88,6 % des Bruttos. Im oberen Bereich befinden sich Personen mit minimalen Abzügen, beispielsweise bei vereinfachtem Steuerverfahren, weniger als acht Wochenstunden und keiner Pensionskassenpflicht. In diesem Fall bleiben 88,6 % des Bruttolohns übrig; mit dem Abzug für die Nichtberufsunfallversicherung (NBU) sinkt der Anteil auf 87,2 %.
Kanton, Zivilstand und Alter, Anzahl der Wochenstunden, angewandtes Steuerverfahren sowie eine allfällige Pensionskassenzugehörigkeit beeinflussen das Ergebnis. Das Verfahren kann das vereinfachte oder das ordentliche sein. Zwei Personen mit demselben Bruttolohn können daher unterschiedliche Nettobeträge nach Hause bringen.
Netto auf dem Lohnausweis: Prozentsatz vom Brutto
- 88.6Ohne NBU, vereinfachtes Verfahren
- 8Mit NBU (ab Stunden/Woche) — 87.2
Was neben dem Grundlohn noch im Gehalt steckt
Der Bruttolohn ist nicht nur die Grundvergütung. Je nach Fall gehören zur Entschädigung arbeitsbezogene Zulagen wie Schicht- und Bereitschaftsdienst, der 13. Monatslohn oder andere Monatslöhne sowie im Vertrag oder Gesamtarbeitsvertrag vorgesehene Nebenleistungen.
Familienzulagen sind kein lohnsteuerpflichtiges Einkommen. Sie stehen berechtigten Personen zu und werden brutto gleich netto ausbezahlt, in der Regel über den Arbeitgeber oder die Ausgleichskasse, einmal pro Kind.
Auch Spesenentschädigungen und Kilometerentschädigungen gelten nicht als Lohn. In der Lohnbuchhaltung werden sie ohne Stunden- oder Tagessatz erfasst, um sie klar von den eigentlichen Lohnbestandteilen zu unterscheiden.
Wenn die Entschädigung stunden- oder tagesbasiert ist, verändert der gewählte Umrechnungsfaktor das Ergebnis. Die Berechnungen erfolgen auf Basis von 360, 365 oder 261 Tagen; 261 Tage entsprechen 21,75 Tagen pro Monat, also der durchschnittlichen jährlichen Arbeitszeit. Die Formel lautet: Stundensatz × monatliche Anteile × 12 geteilt durch 360, 365 oder 261 Tage.
Bei einem Stundensatz von 23,60 Franken und 176 Monatsstunden ergeben sich соответственно etwa 138,45, 136,55 oder 190,95 Franken Tagessatz. Dieselbe Stundenzahl kann also zu sehr unterschiedlichen Tagesbeträgen führen. Das Berechnungskriterium sollte vor der Unterschrift geklärt werden, da es Auswirkungen auf Absenzen, Ferien und Abrechnungen hat.
Tagessatz: Effekt des Tages-Teilers
Sozialabzüge: AHV/IV/EO, ALV, NBU und Quellensteuer
Die eidgenössischen Beitragssätze sind in allen 26 Kantonen identisch und werden prozentual vom Bruttolohn abgezogen. Für 2026 betragen die Arbeitnehmerbeiträge: AHV/IV/EO 5,3 %, Arbeitslosenversicherung (ALV) 1,1 %. Die Nichtberufsunfallversicherung (NBU) beträgt 1,432 % ab acht Wochenstunden. Die Quellensteuer im vereinfachten Verfahren beträgt 5 %.
Im Beispiel mit minimalen Abzügen beträgt die Gesamtbelastung 11,4 % des Bruttolohns, was einem Netto von 88,6 % entspricht; mit NBU sinkt das Netto auf 87,2 %. Die ALV wird wie die AHV bis zum Referenzalter entrichtet.
Das Gesetz schreibt Transparenz vor: Jeder Abzug muss schriftlich in der Lohnabrechnung aufgeführt sein (Art. 323b Abs. 1 OR). Wenn ein Abzug auf dem Lohnausweis ohne Bezeichnung oder Prozentsatz erscheint, ist eine Erklärung erforderlich.
Neben dem Arbeitnehmeranteil gibt es den Arbeitgeberanteil, der nicht auf den Lohn abgewälzt werden darf. Der Arbeitgeber entrichtet seinerseits AHV/IV/EO und ALV zum gleichen Satz, plus den Beitrag für die Berufsunfallversicherung, den kantonalen Beitrag für die Familienzulagen und die Verwaltungsgebühren der Ausgleichskasse.
Abzüge zu Lasten der Arbeitnehmenden (2026)
BVG: Wann die zweite Säule greift und wie stark sie ins Gewicht fällt
Die obligatorische berufliche Vorsorge greift für Personen, die bereits in der ersten Säule versichert sind und mindestens 22'680 Franken pro Jahr verdienen (Schwellenwert 2025). Diese Schwelle entspricht drei Vierteln der maximalen AHV-Altersrente: 2'520 Franken für 12 Monate im Jahr 2026, also 30'240 Franken, wovon drei Viertel 22'680 ergeben.
Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Arbeitsverhältnis, frühestens ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres. Bis zur Vollendung des 24. Altersjahres decken die Beiträge nur die Risiken Tod und Invalidität. Die Alterssparguthaben beginnen ab dem 1. Januar nach dem 24. Geburtstag, also ab dem 25. Altersjahr, und laufen bis zum Rentenalter.
Das angesammelte Kapital ist die Summe der jährlichen Altersgutschriften und der Zinsen, die seit 2024 mindestens 1,25 % betragen (im Zeitraum 2017–2023 waren es 1 %). Die Gutschriften werden prozentual auf dem koordinierten Lohn berechnet und variieren je nach Alter der Versicherten. Beispielsweise kann bei einer 38-jährigen Person ein Satz von 10 % angewendet werden, was im verfügbaren Beispiel 5'354 Franken pro Jahr entspricht.
Die Aufteilung zwischen den Parteien ist paritätisch: Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen je 50 % des Beitrags. Das BVG legt ein Mindestprinzip fest: Der Arbeitgeberbeitrag muss mindestens der Summe der Beiträge aller Mitarbeitenden entsprechen. Der Arbeitgeber zahlt den gesamten Betrag an die Kasse und zieht danach den Arbeitnehmeranteil ein.
Nicht alle unterliegen der Obligatorik. Ausgenommen sind unter anderem Selbstständigerwerbende und Personen mit einem befristeten Vertrag von maximal drei Monaten. Ebenso ausgenommen sind Familienmitglieder, die im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb arbeiten, sowie von der IV zu mindestens 70 % als invalid anerkannte Personen. In einigen Fällen ist ein freiwilliger Beitritt möglich.
Meilensteine der BVG-Versicherung
- Ab 1. Januar nach dem 17. GeburtstagBeginn der obligatorischen Versicherung
- Bis zum 24. AltersjahrBeiträge für Todesfall und Invalidität
- Ab 1. Januar nach dem 24. GeburtstagBeginn der Alterssparguthaben
- Bis zum RentenalterAltersgutschriften und Zinsen
Berufs- und Nichtberufsunfälle: Wer versichert ist und was riskiert, wer es nicht ist
Die Berufsunfallversicherung (BUV) ist ab der ersten Arbeitsstunde obligatorisch, die Prämie trägt der Arbeitgeber. Die Nichtberufsunfallversicherung (NBU) kommt ab acht Wochenstunden beim selben Arbeitgeber hinzu, wobei der Abzug von 1,432 % zu Lasten der Arbeitnehmenden geht. Unter dieser Grenze wird im vereinfachten Verfahren nichts für die NBU abgezogen.
Wer die obligatorische Police nicht abschliesst, bleibt jedoch nicht ohne Schutz. Die Ersatzkasse LAINF springt ein und zahlt die gesetzlichen Leistungen an die verletzte Person. Danach regressiert sie beim Arbeitgeber mit Ersatzprämien für den gesamten Zeitraum ohne Police, rückwirkend bis zu 5 Jahre und maximal verdoppelt, wenn das Unterlassen nicht entschuldbar ist (Art. 95 UVG). Hinzu kommen Busse bis zu 10'000 Franken.
Das Risiko betrifft auch private Haushalte, beispielsweise bei der Anstellung einer Haushaltshilfe: Auch in diesem Fall ist die UVG-Versicherung obligatorisch. Der Schutz kostet schätzungsweise zwischen 100 und 200 Franken pro Jahr, während eine rückwirkende Deckung nicht möglich ist.
Die Leistungen decken alle Heilungskosten, ein Taggeld von 80 % des Lohns ab dem dritten Tag und im Falle einer Invalidität eine UVG-Rente. Dies sind Beträge, die viel stärker ins Gewicht fallen als die Prämie: Es lohnt sich, zu prüfen, ob der Arbeitgeber tatsächlich eine aktive Police hat.
Unfälle: Pflichten und Folgen bei Unterlassung
- Berufsunfälle (BUV)Obligat ab der ersten Stunde; Prämie zu Lasten des Arbeitgebers
- Fehlende PoliceDie Ersatzkasse LAINF springt ein und zahlt die gesetzlichen Leistungen
Kanton, Ausgleichskasse und Steuerverfahren
Die Sätze für AHV/IV/EO, ALV und NBU sind eidgenössisch und einheitlich, aber nicht alles ist gleich. Der Beitrag für die Familienzulagen ist hingegen kantonal und hängt vom Sitz der Ausgleichskasse ab.
Für 2026 reicht er beispielsweise von 1,3 % in Basel-Landschaft über 1,45 % im Aargau, 1,5 % in Bern bis zu 1,6 % in Appenzell Ausserrhoden und Innerrhoden. Er steigt auf 1,65 % in Basel-Stadt, 2,35 % in Freiburg, 2,372 % in Genf und 2,85 % im Jura. Dieser Beitrag geht zu Lasten des Arbeitgebers, zeigt aber, wie stark die Geografie die Lohnkostenstruktur beeinflusst.
Im steuerlichen Bereich ist der Unterschied noch deutlicher. Das vereinfachte Verfahren wendet eine pauschale Quellensteuer von 5 % an, gültig für jede Nationalität; das ordentliche Verfahren folgt anderen Regeln. Das anwendbare Verfahren hängt von der Situation der Person und der Art des Arbeitsverhältnisses ab und verändert das Netto auf dem Lohnausweis auch bei gleichem Brutto.
Auch der Mindestlohn ist eine kantonale Angelegenheit: Die Schweiz hat keinen einheitlichen nationalen Mindestlohn. Einige Kantone haben einen eingeführt, wie der Tessin mit 19,75 Franken pro Stunde ab 2024, während andere, wie der Waadt, eigene Regelungen haben. Vor der Annahme eines Angebots sollte daher der im Arbeitskanton geltende Mindestlohn geprüft werden, nicht nur der im Wohnkanton.
Schliesslich wirken sich Zivilstand und familiäre Situation auf den Steuerabzug aus: Zwei Kolleginnen oder Kollegen mit derselben Funktion können bei gleichem Bruttolohn unterschiedliche Nettobeträge erhalten. Ein reiner Bruttovergleich sagt daher wenig aus.
Beitrag Familienzulagen pro Kanton (2026)
Lohnverhandlungen mit fundierten Daten
In der Schweiz gilt das Gespräch über Löhne mit Kolleginnen und Kollegen als Tabu, fast schon als beleidigend. Gerade deshalb sind externe Daten nötig: Ohne Referenzwerte verhandelt man im Blindflug. Die offizielle Basis ist die Lohnstrukturerhebung des BFS: 2022 betrug der Medianlohn 6'665 Franken brutto pro Monat, rund 80'000 Franken pro Jahr. Die Hälfte der Erwerbstätigen verdiente mehr, die andere Hälfte weniger.
Die Unterschiede zwischen den Branchen sind gross. Im Finanz- und Versicherungswesen liegt der monatliche Bruttolohn bei rund 9'500 Franken; in der Informatik und Technologie bei 8'800, in den Life Sciences und der Pharmaindustrie bei 8'500. Im Ingenieurwesen und im verarbeitenden Gewerbe beträgt er 7'200, im Gesundheits- und Sozialwesen 6'400, im Detailhandel 5'000, in der Gastronomie und Beherbergung 4'200.
Auch Beruf und Stadt verschieben die Spanne. Für einen Informatikingenieur sind 90'000–140'000 Franken brutto pro Jahr üblich, also etwa 7'500–11'500 pro Monat je nach Erfahrung und Stadt, wobei Zürich 15–20 % mehr zahlt als Lausanne oder Genf.
Eine Pflegefachperson liegt bei rund 7'000 Franken brutto pro Monat. Für Fachpersonen Betreuung ist die verfügbare Referenz kantonal: Der Gesamtarbeitsvertrag der Alters- und Pflegeheime im Kanton Tessin nennt 4'359–4'950 Franken brutto pro Monat je nach Klasse.
In der Verhandlung lohnt es sich, in Begriffen der Gesamtentschädigung zu denken, nicht nur des Grundlohns. Ins Gewicht fallen die vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge, der BVG-Beitrag und seine Wirkung auf die Vorsorgesparnisse, die Familienzulagen, bezahlte Weiterbildung, Arbeitszeiten und Flexibilität. Ein etwas niedrigerer Bruttolohn mit einer guten zweiten Säule und tragbaren Arbeitszeiten kann mehr wert sein als ein scheinbar besseres Angebot.
Logib ist das standardisierte Analyseinstrument, das der Bund den Arbeitgebern gemäss dem Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann zur Verfügung stellt. Es dient der Überprüfung der Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern.
Monatlicher Bruttolohn nach Branche (CHF)
Lohnausweis prüfen: Fehler und nützliche Kontrollen
Der Schweizer Lohnausweis ist lesbar, muss aber gelesen werden. Eine essentielle Checkliste beginnt bei den Stunden: Anzahl der gearbeiteten Stunden, allfällige Überstunden und das Berechnungskriterium für den Stunden- oder Tagessatz, wobei zu beachten ist, dass der für den Tagessatz gewählte Teiler den Tagesbetrag verändert. Wenn der Vertrag einen Tagessatz vorsieht, muss der für einen Absenztag gezahlte Betrag dem deklarierten Kriterium entsprechen.
Dann die Abzüge, Punkt für Punkt: Die Sätze sind diejenigen, die im entsprechenden Abschnitt aufgeführt sind (AHV/IV/EO, ALV, NBU, Quellensteuer), wobei die NBU nur anfällt, wenn mindestens acht Wochenstunden bei diesem Arbeitgeber geleistet werden. Jeder Posten muss schriftlich in der Lohnabrechnung aufgeführt sein (wie oben erwähnt): Fehlen der Prozentsatz oder die Beschreibung, ist eine detaillierte Aufschlüsselung anzufordern.
Bei der zweiten Säule ist die Prüfung zweigeteilt: Wenn der Jahreslohn bei diesem Arbeitgeber die oben genannte Schwelle überschreitet, muss eine BVG-Zugehörigkeit bestehen, mit einem zur Hälfte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilten Beitrag; unter dieser Schwelle besteht keine Obligatorik. Achtung bei den Altersgutschriften, die mit dem Alter steigen und ab dem 25. Lebensjahr auch das Sparen und nicht nur die Risiken betreffen.
Die Familienzulagen sind separat zu prüfen, da sie keinen Abzügen unterliegen: Sie werden brutto gleich netto ausbezahlt, einmal pro Kind. Die Arbeitgeberbeiträge dürfen niemals als Abzug vom Lohn der Arbeitnehmenden erscheinen.
Schliesslich die Abrechnungen: Jahresabschluss, 13. Monatslohn, nicht genommene Ferien, allfällige Prämien oder Zulagen. Hier häufen sich Fehler leichter an: Es empfiehlt sich, eine punktgenaue Rekonstruktion schriftlich anzufordern.
Lohnausweis prüfen: Checkliste
- Geleistete Stunden und ÜberstundenAnzahl Stunden und Berechnungskriterium für Stunden-/Tagessatz prüfen
- AbzügeAHV/IV/EO, ALV, NBU (nur bei ≥8 Std./Woche), Quellensteuer: jeder Posten mit Prozentsatz
- Zweite Säule (BVG)Bei Jahreslohn > 22'680 CHF: BVG-Zugehörigkeit mit hälftig geteiltem Beitrag
- FamilienzulagenBrutto gleich netto ausbezahlt, einmal pro Kind
- ArbeitgeberbeiträgeDürfen nie als Abzug vom Lohn der Arbeitnehmenden erscheinen
- AbrechnungenPunktgenaue Rekonstruktion für 13. Lohn, nicht genommene Ferien, Prämien anfordern

