
Leben im Betrieb
Aus- und Weiterbildung: Urlaub, Freistellung und Vereinbarkeit
Die berufliche Grundbildung in der Schweiz ist auf nationaler Ebene geregelt: Die rechtlichen Grundlagen gelten in der gesamten Eidgenossenschaft.
Aus- und Weiterbildung: Der rechtliche Rahmen in der Schweiz
Die berufliche Grundbildung in der Schweiz ist auf nationaler Ebene geregelt: Die rechtlichen Grundlagen gelten in der gesamten Eidgenossenschaft. Massgebend sind das Berufsbildungsgesetz (BBG), die Berufsbildungsverordnung (BBV), das Arbeitsgesetz (ArG) sowie die Artikel 344–346a des Obligationenrechts, welche den Lehrvertrag regeln.
Ist die lernende Person minderjährig, finden zudem die Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Verordnung über den Schutz der jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, ArGV 5) und die Verordnung des WBF über Ausnahmen vom Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung Anwendung.
Für jeden Beruf gibt es ausserdem eine spezifische Berufsbildungsverordnung. Im sozialen Bereich sind dies die Verordnungen für Fachfrau/Fachmann Betreuung EFZ und für Assistentin/Assistent Gesundheit und Soziales EBA. Für höhere Fachschulen, etwa im Bereich Sozialpädagogik oder Gemeinwesenanimation, bilden die Rahmenlehrpläne die Grundlage; sie legen Dauer, Inhalte und Anforderungen der Bildungsorte fest.
Die Weiterbildung verfügt über ein eigenes Gesetz: Das Bundesgesetz über die Weiterbildung (WeBiG), seit dem 1. Januar 2017 in Kraft, regelt die gesamte nicht-formale Bildung. Es handelt sich um ein Rahmengesetz, das durch spezielle Gesetze umgesetzt wird: Das wichtigste ist das Berufsbildungsgesetz, gefolgt vom Gesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung (AVIG) und dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG).
Jugendliche in Ausbildung: Schutzbestimmungen und Arbeitszeitlimits
Grundsätzlich gilt das Arbeitsgesetz auch für Personen in Ausbildung. Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gelten jedoch die speziellen Bestimmungen der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5): Dies ist das nachzuschlagende Dokument bei der Planung von Arbeitszeiten, Pausen und Einsätzen einer minderjährigen lernenden Person. Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr gelten für alle die allgemeinen Bestimmungen des Arbeitsgesetzes.
Im sozialen Bereich ist der Gesundheitsschutz in den Anhängen zu den Bildungsplänen spezifiziert. Anhang 2 zum Bildungsplan FaBe und Anhang 2 zum Bildungsplan AGS definieren die begleitenden Massnahmen in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, die während der Ausbildung stets zu berücksichtigen sind. Hinzu kommen die Richtlinien zur Klientenmobilisation und zum Heben von Lasten, die sich auf AGS und FaBe beziehen.
Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung
Die Verordnung des WBF über Ausnahmen vom Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit für jugendliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während der beruflichen Grundbildung legt fest, für welche beruflichen Grundbildungen und ab welchem Alter keine separate Bewilligung mehr erforderlich ist. Dieselbe Verordnung regelt auch die beruflichen Grundbildungen AGS und FaBe (Art. 10).
Für die Schichtplanung ist daher eine doppelte Prüfung notwendig: Die Ausbildung muss in der WBF-Verordnung aufgeführt sein und die Person muss das angegebene Alter erreicht haben. Nur dann ist keine separate Bewilligung nötig; in allen anderen Fällen bleibt das Verbot die Regel, und der Nacht- oder Sonntageinsatz muss bewilligt werden. Die Ausnahmen ersetzen nicht die begleitenden Massnahmen für AGS und FaBe hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit.
Weiterbildung: Verantwortung, Qualität und Unterstützung
Das WeBiG stützt sich auf fünf Prinzipien. Verantwortung: «Jede Person ist verantwortlich für ihre eigene Weiterbildung», doch müssen Arbeitgeber, Bund und Kantone diese unterstützen. Qualität: Die Verantwortung bleibt bei den Bildungsträgern; das WeBiG fördert die Transparenz und die Qualitätsentwicklung in vier Bereichen, nämlich Information der Bildungsträger, Qualifikation der Ausbildenden, Lernprogramme und Qualifikationsverfahren.
Anerkennung: Bund und Kantone gewährleisten transparente Verfahren für die Anerkennung der Weiterbildung und der informellen Bildung im Hinblick auf die formale Bildung. Chancengleichheit: Das Gesetz schützt die öffentliche Weiterbildung und erwähnt neben geschlechtsspezifischen Ungleichheiten auch Menschen mit Behinderungen, Ausländerinnen und Ausländer sowie Personen in der beruflichen Wiedereingliederung. Wettbewerb: Subventionierte Weiterbildungen dürfen den Wettbewerb nicht verzerren.
Die Unterstützung durch das WeBiG erfolgt über zwei Kanäle. Die finanzielle Unterstützung für Organisationen der Weiterbildung (Art. 12) wird vom Bund nur gewährt, wenn die Organisation landesweit tätig und nicht gewinnorientiert ist. Die Förderung der Grundkompetenzen läuft hingegen über finanzielle Beiträge an die Kantone, gemäss dem Subsidiaritätsprinzip.
Bund und Kantone können Weiterbildungsprogramme auch in den Bereichen Migration und Integration unterstützen. Zur Orientierung dienen das SBFI, die EDK mit der Schweizerischen Konferenz für Weiterbildung (SKW), der Schweizerische Verband für Weiterbildung (SVEB) sowie das Portal berufsberatung.ch.
Die fünf Prinzipien des WeBiG für die Weiterbildung
- VerantwortungJede Person ist verantwortlich für ihre eigene Weiterbildung; Arbeitgeber, Bund und Kantone müssen diese unterstützen
- QualitätDie Verantwortung bleibt bei den Bildungsträgern; das WeBiG fördert Transparenz und Qualitätsentwicklung in vier Bereichen: Information der Bildungsträger, Qualifikation der Ausbildenden, Lernprogramme und Qualifikationsverfahren
- AnerkennungBund und Kantone gewährleisten transparente Verfahren für die Anerkennung der Weiterbildung und der informellen Bildung im Hinblick auf die formale Bildung
- ChancengleichheitDas Gesetz schützt die öffentliche Weiterbildung und erwähnt neben geschlechtsspezifischen Ungleichheiten auch Menschen mit Behinderungen, Ausländerinnen und Ausländer sowie Personen in der beruflichen Wiedereingliederung
- WettbewerbSubventionierte Weiterbildungen dürfen den Wettbewerb nicht verzerren
Urlaub und Freistellung für die Aus- und Weiterbildung: Die Regeln der GAV
Der Jugendurlaub hat eine bundesrechtliche Grundlage, Art. 329e OR. Wer bis zum 30. Altersjahr eine unbezahlte Tätigkeit für die Jugend ausübt, die leitende, betreuende oder beratende Funktionen in einer kulturellen oder sozialen Organisation umfasst, hat Anspruch auf maximal eine Woche Urlaub pro Arbeitsjahr im Unternehmen, zusätzlich zu den Ferien.
Der Arbeitgeber kann den Nachweis der Tätigkeit und der Funktionen verlangen. Zeitraum und Dauer werden im Einvernehmen festgelegt; kommt keine Einigung zustande, wird der Urlaub dennoch gewährt, sofern das Gesuch mindestens zwei Monate vorher eingereicht wurde. Nicht bezogene Tage verfallen am Ende des Kalenderjahres. Der Lohn während des Urlaubs ist zu vereinbaren: Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, ihn zu zahlen.
Für öffentlich-rechtliche Angestellte gilt Art. 329e OR nicht: Hier gelten die kantonalen oder kommunalen Personalgesetze. Im Tessin sieht die LORD 173.100 (Art. 46c) 8 Tage bis zum 30. Altersjahr vor; für Angestellte der Kantonsverwaltung, Lehrpersonen und die Kantonspolizei beträgt der Urlaub für soziales Freiwilligenengagement und in Kolonien bis zu 8 Arbeitstage pro Jahr.
Für erwachsene Arbeitnehmer besteht hingegen kein gesetzlicher Anspruch auf unbezahlten Urlaub, beispielsweise für die Weiterbildung. Wenn die Parteien dies vereinbaren, dauert das Arbeitsverhältnis fort, aber die Arbeitspflicht und die Lohnzahlungspflicht bleiben suspendiert; die Versicherungssdeckung (AHV/IV/EO, Pensionskasse, Unfall) ist zu prüfen.
Im Lehrvertrag ist ein unbezahlter Urlaub möglich, etwa für einen Sprachaufenthalt, sofern er den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung nicht gefährdet; falls nötig, ist eine Dispens vom berufskundlichen Unterricht zu beantragen. Ein längerer Urlaub kann zur Verlängerung des Vertrags führen, mit Zustimmung der Parteien und der zuständigen kantonalen Behörde, jedoch nur in Ausnahmefällen.
Wo der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) mehr vorsieht, gelten dessen Regeln. Der GAV der Coop Genossenschaft erkennt einen bezahlten Bildungsurlaub von maximal einer Arbeitswoche pro Jahr für Delegierte an, die an Weiterbildungskursen, Kongressen oder Gewerkschaftsversammlungen teilnehmen. Für ausserschulische Jugendarbeiten im Sinne von Art. 329e OR zahlt er eine Woche pro Jahr, was für Personen in Ausbildung zu zwei Wochen wird.
Der GAV ROCA im Kanton Tessin anerkennt einen unbezahlten Jugendurlaub von 8 Tagen pro Jahr, bis zum 30. Altersjahr, zur Ausübung von Freiwilligenarbeit im Bereich der Jugendarbeit. Der unbezahlte Urlaub kann weder vom Arbeitgeber auferlegt noch einseitig vom Mitarbeitenden verlangt werden.
Vereinbarkeit von Aus- und Weiterbildung: Arbeitszeiten, Absenzen und Finanzierung
Der erste Hebel ist die Arbeitszeitplanung. Für Minderjährige gibt die ArGV 5 den Rahmen vor; bei Nacht- und Sonntageinsätzen ist zu prüfen, ob die Ausbildung in der WBF-Verordnung aufgeführt ist und das vorgesehene Alter erreicht ist, da nur in diesem Fall keine separate Bewilligung nötig ist. In den Bereichen AGS und FaBe fliessen die begleitenden Massnahmen aus Anhang 2 der Bildungspläne in die Schichtplanung ein.
Bei den Absenzen wird der Jugendurlaub gemäss Art. 329e OR mit zwei Monaten Vorlauf beantragt und mit dem Arbeitgeber vereinbart. Der unbezahlte Urlaub hingegen kann weder auferlegt noch einseitig verlangt werden: Er muss im Vertrag vorgesehen oder im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart werden und erfordert eine Übereinkunft zwischen den Parteien.
Die Finanzierung der Weiterbildung basiert auf geteilter Verantwortung: Zur individuellen Verantwortung treten Arbeitgeber, Bund und Kantone hinzu. Eine bundesweite Unterstützung ist möglich, wenn der Bildungsträger landesweit tätig und nicht gewinnorientiert ist (Art. 12 WeBiG); für Grundkompetenzen ist der Kanal kantonal, mit Beiträgen des Bundes an die Kantone gemäss Subsidiarität. Für die Anerkennung von Titeln und informellen Wegen gelten die transparenten Verfahren von Bund und Kantonen.
Ein Beispiel für einen branchenspezifischen Fonds ist der GAV für das Verlegen von Platten und Mosaiken im Tessin: Ein paritätischer Beitrag von 5‰ der ausgezahlten Löhne finanziert unter anderem die berufliche Aus- und Weiterbildung.


