
Leben im Betrieb
Aus- und Weiterbildung: Bewilligungen, Urlaub und Vereinbarkeit
Die berufliche Grundbildung in der Schweiz ist national geregelt: Die gesetzlichen Grundlagen gelten in der ganzen Eidgenossenschaft.
Aus- und Weiterbildung: Der rechtliche Rahmen in der Schweiz
Die berufliche Grundbildung in der Schweiz ist auf nationaler Ebene geregelt: Die gesetzlichen Grundlagen gelten in der gesamten Eidgenossenschaft. Massgebend sind das Berufsbildungsgesetz (BBG), die Berufsbildungsverordnung (BBV), das Arbeitsgesetz (ArG) sowie die Artikel 344–346a des Obligationenrechts, welche den Lehrvertrag regeln.
Ist die lernende Person minderjährig, finden zudem die Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Verordnung über den Schutz jugendlicher Arbeitnehmer, ArGV 5) und die Verordnung des WBF über Ausnahmen vom Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung Anwendung.
Neben den nationalen Grundlagen verfügt jeder Beruf über eine eigene Berufsbildungsverordnung. Im sozialen Bereich sind dies die Verordnung über die berufliche Grundbildung zur Fachfrau/Fachmann Betreuung EFZ und jene zur Assistentin/Assistent Gesundheit und Soziales EBA. Für Höhere Fachschulen, wie etwa im Bereich Sozialpädagogik oder Gemeinwesenanimation, bilden hingegen die Rahmenlehrpläne die Grundlage; sie regeln unter anderem die Dauer und die Inhalte der Ausbildungen sowie die Anforderungen an die Bildungsorte.
Die Weiterbildung besitzt ein eigenes Gesetz: Das Bundesgesetz über die Weiterbildung (WeBiG), das seit dem 1. Januar 2017 in Kraft ist und die gesamte nicht-formale Bildung regelt. Es handelt sich um ein Rahmengesetz: Es liefert Leitlinien, regelt aber keine Details, und wird durch spezielle Gesetze umgesetzt, wobei das wichtigste davon das Berufsbildungsgesetz ist; weitere sind das Gesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung (AVIG) und das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG).
Jugendliche in Ausbildung: Schutzbestimmungen und Arbeitszeitlimits
Grundsätzlich gilt das Arbeitsgesetz auch für lernende Personen. Die Verordnung über den Schutz jugendlicher Arbeitnehmer (Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz) regelt die speziellen Normen, die für Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gelten: Dies ist das Nachschlagewerk, wenn Arbeitszeiten, Pausen und Einsätze einer minderjährigen lernenden Person geplant werden.
Für Berufe im sozialen Sektor sind die Gesundheitsschutzmassnahmen in den Anhängen zu den Bildungsplänen spezifiziert. Anhang 2 zum Bildungsplan FaBe und Anhang 2 zum Bildungsplan AGS definieren die begleitenden Massnahmen in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, die während der Ausbildung stets berücksichtigt werden müssen. Hinzu kommen die Richtlinien zur Klientenmobilisation und zum allgemeinen Heben von Lasten, bezogen auf FaBe und AGS, die für Personen relevant sind, die in der Betreuung und Pflege tätig sind.
Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung
Die Verordnung des WBF über Ausnahmen vom Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit für jugendliche Arbeitnehmer während der beruflichen Grundbildung gibt an, für welche beruflichen Grundbildungen und ab welchem Alter keine separate Bewilligung für Nacht- und Sonntagsarbeit mehr erforderlich ist. Dieselbe Verordnung regelt auch die beruflichen Grundbildungen FaBe und AGS (vgl. Art. 10).
Für die Schichtplanung ist die Prüfung daher zweistufig: Ob die betreffende Ausbildung in der WBF-Verordnung aufgeführt ist und ob die lernende Person das angegebene Alter erreicht hat. Nur wenn beide Bedingungen erfüllt sind, ist keine separate Bewilligung nötig; in anderen Fällen bleibt das Verbot die Regel, und der Nacht- oder Sonntageinsatz muss bewilligt werden. Die Ausnahmen ersetzen nicht die begleitenden Massnahmen für Sicherheit und Gesundheit, die in den Anhängen zu den Bildungsplänen FaBe und AGS vorgesehen sind.
Nacht- und Sonntagsarbeit: Wann eine Bewilligung nötig ist
- WBF-Verordnung prüfenKontrollieren, ob die berufliche Grundbildung in der WBF-Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit aufgeführt ist.
- Alter prüfenKontrollieren, ob die lernende Person das in der Verordnung für diese Ausbildung angegebene Alter erreicht hat.
- PrüfungsergebnisNur wenn beide Bedingungen erfüllt sind, ist keine separate Bewilligung nötig; andernfalls bleibt das Verbot die Regel, und der Nacht- oder Sonntageinsatz muss bewilligt werden.
- BegleitmassnahmenIntegrieren Sie dennoch die Sicherheits- und Gesundheitsmassnahmen gemäss Anhang 2 der Bildungspläne FaBe und AGS.
Weiterbildung: Verantwortung, Qualität und Unterstützung
Das WeBiG stützt sich auf fünf Prinzipien. Verantwortung: Das Gesetz legt fest, dass «jede Person für ihre eigene Weiterbildung verantwortlich ist», doch müssen Arbeitgeber, Bund und Kantone einen Teil der Verantwortung übernehmen, indem sie die individuelle Weiterbildung unterstützen. Qualität: Die Qualitätsverantwortung liegt bei den Bildungsanbietern; das WeBiG fördert die Transparenz und unterstützt bei den geförderten Weiterbildungen die Qualitätsentwicklung in vier Bereichen, nämlich Information der Bildungsanbieter, Qualifikation der Ausbildenden, Lernprogramme und Qualifikationsverfahren. Anerkennung: Bund und Kantone sorgen für transparente Verfahren zur Anerkennung der Weiterbildung und der informellen Bildung im Hinblick auf die formale Bildung. Chancengleichheit: Das Gesetz muss die Chancengleichheit in der öffentlichen Weiterbildung gewährleisten und nennt nebst geschlechtsspezifischen Ungleichheiten auch Menschen mit Behinderungen, Ausländerinnen und Ausländer sowie Personen in der beruflichen Wiedereingliederung. Wettbewerb: Subventionierte Weiterbildungen dürfen den Wettbewerb nicht verzerren.
Die Unterstützung durch das WeBiG gliedert sich in zwei Bereiche. Der erste ist die finanzielle Unterstützung der Weiterbildungsorganisationen (Art. 12): Der Bund gewährt diese nur, wenn die Organisation landesweit tätig und nicht gewinnorientiert ist. Der zweite betrifft die Förderung der Grundkompetenzen: Hier gewährt der Bund den Kantonen nach dem Subsidiaritätsprinzip Finanzhilfen. Die EDK weist darauf hin, dass Bund und Kantone Weiterbildungsprogramme in den Bereichen Migration und Integration sowie Grundkompetenzen unterstützen können. Als Anlaufstellen zur Orientierung nennt dieselbe Quelle das SBFI, die EDK mit der Schweizerischen Konferenz für Weiterbildung (SKW), den Schweizerischen Verband für Weiterbildung (SVEB) und das Portal orientamento.ch.
WeBiG: Die zwei Unterstützungskanäle
- Finanzielle Unterstützung der Organisationen (Art. 12 WeBiG)Der Bund gewährt diese nur, wenn die Organisation landesweit tätig und nicht gewinnorientiert ist.
- Förderung der GrundkompetenzenFinanzhilfen an die Kantone nach dem Subsidiaritätsprinzip; die EDK nennt die Bereiche Migration/Integration und Grundkompetenzen.
Die fünf Prinzipien des WeBiG
- VerantwortungJede Person ist für ihre eigene Weiterbildung verantwortlich; Arbeitgeber, Bund und Kantone unterstützen die individuelle Weiterbildung.
- QualitätDie Qualität liegt in der Verantwortung der Bildungsanbieter; das WeBiG fördert Transparenz und Qualitätsentwicklung in vier Bereichen.
- AnerkennungBund und Kantone sorgen für transparente Verfahren zur Anerkennung der Weiterbildung und der informellen Bildung.
- ChancengleichheitGewährleistung der Chancengleichheit in der öffentlichen Weiterbildung, mit Fokus auf Geschlecht, Menschen mit Behinderungen, Ausländerinnen und Ausländer sowie Personen in der beruflichen Wiedereingliederung.
- WettbewerbSubventionierte Weiterbildungen dürfen den Wettbewerb nicht verzerren.
Unbezahlter Urlaub im Arbeitsverhältnis
Unbezahlter Urlaub ist kein Instrument, das einseitig verfügbar ist: Gemäss einem Kommentar zu einem GAV kann er weder vom Arbeitgeber auferlegt noch vom Mitarbeitenden einseitig eingefordert werden. Seine Gewährung erfolgt daher über einen Vertrag oder eine Vereinbarung zwischen den Parteien.
Praktisch gesehen muss, wer sich für eine Weiterbildung freistellen lassen möchte, die Lösung mit der Gegenpartei aushandeln; der Arbeitgeber kann dem Mitarbeitenden ohne vertragliche Grundlage oder Zustimmung keine unbezahlte Freistellung aufbürden. Die vorgängige Prüfung betrifft somit den Individualvertrag, den allenfalls anwendbaren GAV und das Vorhandensein einer Klausel, die unbezahlten Urlaub vorsieht.
Unbezahlter Urlaub: Vorgängige Prüfung
- IndividualvertragPrüfen, ob dieser eine Klausel über unbezahlten Urlaub vorsieht.
- Anwendbarer GAVKontrollieren, ob der GAV eine spezifische Regelung für unbezahlten Urlaub enthält.
- Vereinbarung zwischen den ParteienDa unbezahlter Urlaub weder auferlegt noch einseitig eingefordert werden kann, ist eine schriftliche Vereinbarung oder eine vertragliche Grundlage erforderlich.
Auf dem Weg zu einer realistischen Vereinbarkeit von Ausbildung und Arbeit
Der erste Ansatzpunkt ist die Arbeitszeitplanung. Für minderjährige lernende Personen gibt die ArGV 5 den Rahmen vor, die die speziellen Normen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr festlegt; für Abend-, Nacht- und Sonntageinsätze muss geprüft werden, ob die Ausbildung in der WBF-Verordnung aufgeführt ist und ob das vorgesehene Alter erreicht ist, denn nur in diesem Fall ist keine separate Bewilligung mehr erforderlich. In den Bereichen FaBe und AGS müssen die begleitenden Massnahmen aus Anhang 2 der jeweiligen Bildungspläne in die Schichtplanung integriert werden.
Der zweite Ansatzpunkt betrifft die Abwesenheitsperioden. Da unbezahlter Urlaub weder auferlegt noch einseitig eingefordert werden kann, ist der gangbare Weg die schriftliche Vereinbarung oder die Vertragsklausel: Dort sind die Dauer der ausbildungsbedingten Abwesenheit und deren Behandlung zu definieren.
Der dritte Ansatzpunkt ist die Finanzierung der Weiterbildung. Das Prinzip der individuellen Verantwortung geht einher mit einer geteilten Verantwortung von Arbeitgebern, Bund und Kantonen, die die individuelle Weiterbildung unterstützen. Um zu klären, ob ein Bildungsgang Anspruch auf eine Bundesunterstützung hat, muss geprüft werden, ob der Bildungsanbieter landesweit tätig und nicht gewinnorientiert ist (Art. 12 WeBiG); für Grundkompetenzen läuft die Unterstützung hingegen über die Kantone, wobei der Bund den Kantonen nach dem Subsidiaritätsprinzip Finanzhilfen gewährt. Für die Anerkennung von Titeln und informellen Wegen gelten die transparenten Verfahren, für die Bund und Kantone sorgen müssen.


